Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
Stand: 13.04.2025
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 30 TEHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.09.2020 – 10 K 204.19
- VG Berlin, 25.07.2017 – 10 K 274.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2020 – OVG 12 N 63.19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 29.04.2021 – 5 Sa 517/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 20.11.2018 – 10 K 265.18Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.05.2017 – 10 K 197.15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.