Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 30 Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte
Stand: 13.04.2025
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, gelten für die Ermittlung der Emissionen und die Berichterstattung über die Emissionen die Bestimmungen der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 30 TEHG →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.09.2020 – 10 K 204.19
- VG Berlin, 25.07.2017 – 10 K 274.16Zitiert von 1
- BVerwG, 17.12.2025 – 10 C 4.24Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.11.2021 – 10 K 491.19Zitiert von 1
- VG Berlin, 09.05.2017 – 10 K 197.15
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 01.07.2021 – 10 K 501.19
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2021 – OVG 12 B 14/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2020 – OVG 12 N 63.19Zitiert von 2
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